Statuten des Elternvereins am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Judenburg
§ 1
Name und Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Elternverein am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Judenburg", mit der Kurzbezeichnung "EV am BG & BRG Judenburg „und dem oben dargestellten Logo als Erkennungszeichen.
2. Der Sitz des Vereins ist in 8750 Judenburg, Lindfeldgasse 10. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
§ 2
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist auf freiwilliger Basis und unter Wahrung seiner Selbständigkeit Mitglied des "Landesverband der Elternvereinigungen an Höheren und Mittleren Schulen Steiermarks" mit Sitz in Graz.
Für diese Zugehörigkeit ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, der sich aus der Anzahl der Mitglieder des Elternvereins ergibt (derzeit, im Schuljahr 2006/2007, € 0,70 je EV-Mitglied).
Aufgaben und Ziele des Landesverbandes sind in dessen Statuten niedergelegt.
§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein ist überparteilich, konfessionell nicht gebunden und seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Er bezweckt:
die tatkräftige Förderung der Erziehung und des Unterrichts in der Schule
die Vertretung der Eltern bzw. der Schüler, und der Interessen der Schule, mit dem Ziel inniger Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern
die fallweise konstruktive Kontaktaufnahme mit außerschulischen Organisationen und Behörden
die freiwillige Mitarbeit und finanzielle Hilfe bei der Ausgestaltung der Schule
die Mitarbeit im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA), sofern dies von der Direktion der Schule gewünscht wird
Die Unterstützung finanziell minderbemittelter Schüler, um diesen die Teilnahme an besonderen Schulveranstaltungen zu ermöglichen, wobei sich das Ausmaß der Unterstützung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern richtet.
Die Unterstützung von Schulveranstaltungen unter besonderer Rücksichtnahme auf möglichst große Breitenwirkung und Angemessenheit.
Die Unterstützung der Teilnahme von einzelnen Schülern oder Schülergruppen an Sport- oder anderen Veranstaltungen, durch welche die Schule und deren Leistungen positiv nach außen präsentiert werden.
Teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten zur Ausgestaltung der Schule oder von Unterrichtshilfsmitteln.
Finanzierung von Schüler-Ehrengeschenken für besondere Leistungen.
§ 4
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(2) Ideelle Mittel
Ständige Zusammenarbeit mit Eltern bzw. Klassen-Elternvertretern
Bestmögliche Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem SGA
Interessenvertretung bei den zuständigen Stellen
Versammlungen und Diskussionen
(3) Materielle Mittel:
Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
Sammlung freiwilliger Geld- und Sachspenden
Erträge aus Veranstaltungen
andere Einnahmen (Sponsorengelder, Subventionen etc.)
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen, über bloße Aufwandsentschädigungen hinaus gehende Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft im Elternverein
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler des BG & BRG Judenburg haben die Möglichkeit, Mitglieder des Elternvereins zu werden.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt formlos durch die Einzahlung des jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresmitgliedsbeitrages (derzeit, im Schuljahr 2006/2007, je Mitglied € 15,- pro Jahr).
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod
Wegfall der Voraussetzungen nach § 5 (1) der Statuten
Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages
Ausschluss
(2) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereines wesentlich beeinträchtigt, durch unwürdiges Benehmen das Ansehen des Vereines gefährdet oder die Pflichten aus der Mitgliedschaft gröblich verletzt.
Der Ausschluss erfolgt durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss im Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich und ausreichend begründet binnen einem Monat nach Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand einzubringen ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die betroffene Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder:
1. Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung des Stimmrechts
2. Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und Inanspruchnahme der Serviceeinrichtungen
3. Einbringung von Vorschlägen (schriftlich und mündlich), die sich auf die Aufgaben und Ziele des Vereins beziehen
4. Antragstellung in der Mitgliederversammlung
5. Aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
8. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
9. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(2) Pflichten der Mitglieder:
Alle Mitglieder sind zur bestmöglichen Förderung des Vereines im Sinne der Statuten sowie zur Einhaltung und Durchführung der vom Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
§ 8
Organe des Elternvereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Beiräte
der erweiterte Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
§ 9
Die Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG 2002),
4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG 2002)
binnen 4 Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Tage vorher dem Obmann schriftlich mitgeteilt werden. Andere Anträge können nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
(5) Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) können nur über Gegenstände gefasst werden, die in der Tagesordnung aufscheinen bzw. in diese aufgenommen wurden.
(6) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
Alle Beschlüsse mit Ausnahme jener über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereines werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsobmann. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der 1. Obmannstellvertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, führt der 2. Obmannstellvertreter den Vorsitz.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Beschlüsse vorbehalten:
Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder von Mitgliedern
Beschlussfassung über Statutenänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Vereinsvorstandes und die Erteilung oder die Verweigerung seiner Entlastung
Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Beiräte
Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Entscheidung über Berufungen gegen einen Ausschluss aus dem Verein
§ 11
Der Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich dem
• Obmann
• 1. Obmann-Stellvertreter
• 2. Obmann-Stellvertreter
• Schriftführer
• Schriftführer-Stellvertreter
• Kassier
• Kassier-Stellvertreter,
Alle angeführten Funktionen können gleichermaßen von Frauen und Männern bekleidet werden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a. die Führung der Vereinsgeschäfte, die Verwaltung und Verwendung der Mittel
b. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
c. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
d. Erstellung des Jahresvoranschlags für den Verein
e. Nominierung der SGA-Vertreter
f. Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes
g. Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Periode von drei Jahren gewählt. Dies erfolgt durch Einbringen eines oder mehrerer Wahlvorschläge, über die jeweils geschlossen abgestimmt wird. Die Personen jenes Wahlvorschlages, welcher von den Teilnehmern der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit angenommen wird, stellen den zukünftigen Vereinsvorstand, wobei der Übergang der Geschäfte vom scheidenden an den neuen Vorstand geordnet zu erfolgen hat.
In den dazwischen liegenden wahlfreien Jahren werden nur ausscheidende Vorstandsmitglieder durch Wahlvorschlag und Wahl ersetzt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder versehen ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich.
Der Vorstand ist ab der Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der 1. bzw. 2. Obmannstellvertreter. Sind auch diese verhindert, so obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlussfassungen über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
An den Vorstandssitzungen nehmen auch die Beiräte teil, um den Vorstand in allen zu entscheidenden Sachfragen ohne Stimmrecht zu beraten. Die Beiräte werden im Rahmen der Mitgliederversammlung vorgestellt und für jeweils für 1 Jahr bestätigt.
Die Funktion eines Vorstandsmitglieds endet durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, eigenverantwortlich rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen, die jedoch im Innenverhältnis einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.
Er sorgt für zweckmäßige Verteilung der Arbeiten auf die Vorstandsmitglieder und beruft in regelmäßigen Abständen oder nach Erfordernis Vorstandssitzungen ein. Der Obmann ist darüber hinaus verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn zumindest drei Vorstandsmitglieder dies formlos verlangen.
Sämtliche Schriftstücke des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers. Schriftstücke finanziell verpflichtenden Inhaltes bedürfen der Unterschriften des Obmannes und des Kassiers.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich schriftlich durch den Obmann unter Mitfertigung des Schriftführers erteilt werden.
(2) Der 1. Obmannstellvertreter vertritt den Obmann in dessen Verhinderungsfall. Ist auch der 1. Obmannstellvertreter verhindert, obliegt die Vertretungspflicht dem 2. Obmannstellvertreter.
(3) Der Schriftführer soll den Obmann in allen seinen Aufgaben unterstützen und bei der Abfassung von Schriftstücken mitwirken, insbesondere ist er für die Abfassung aller Sitzungs- und Versammlungsprotokolle verantwortlich.
(4) Der Kassier ist für die gesamte Finanzgebarung verantwortlich, er hat für die pünktliche Einzahlung aller Vereinsabgaben und die Vorlage des Kassenberichtes bei der Mitgliederversammlung zu sorgen. Weiters hat der Kassier die jährliche Kassaprüfung einzuberufen.
§ 13
Erweiterter Vorstand
Zur Vergrößerung der Basis von aktiven Mitarbeitern im Elternverein ist der Vorstand angewiesen, die Bildung von Klassenelternvertretungen in allen Klassen anzuregen und zu fördern.
Dem erweiterten Vorstand gehören der Vereinsvorstand, die Beiräte und die Klassenelternvertreter an. In regelmäßigen Abständen sind Informationssitzungen zwischen Vereinsvorstand und Klassenelternvertretern durchzuführen, um diese bestmöglich in die Willensbildung und -umsetzung einzubinden.
§ 14
Rechnungsprüfer
Es sind jeweils 2 Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel bzw. Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben vor allem auf sog. „Insichgeschäfte“ ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich dem Leitungsorgan zu berichten und die Mitglieder entsprechend zu informieren.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 15
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Soferne dies von der Direktion der Schule gewünscht wird, arbeitet der Elternverein als Vertretung der Eltern an den Beratungen und Entscheidungen des gesetzlich vorgesehenen Schulgemeinschaftsausschusses des BG und BRG Judenburg mit.
Der SGA, mit je drei Vertretern der Schüler, der Lehrer und der Eltern unter dem Vorsitz des Direktors, berät und entscheidet wichtige organisatorische Schulfragen.
Nach interner Beratung und Abstimmung schlägt der Vorstand des Elternvereins der Schulleitung drei Personen zur Vertretung im SGA vor.
§ 16
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand 1 Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits 1 Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine der Streitparteien trotz Aufforderung durch den Vorstand die Namhaftmachung eines Schiedsrichters, wird dieser durch den Vorstand bestimmt. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung im Sinne eines Einigungsvorschlages nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig, die Annahme des Einigungsvorschlages bedarf der Unterfertigung durch die beiden Streitparteien.
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Judenburg zur Verwendung nach § 3 dieser Statuten zukommen.
§ 18
Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.
Auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom:13.12.2006.
Der Obmann: Der 1. Obmannstellvertreter:
Der Kassier: Der Schriftführerin





